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Gewährleistung – Ist die Vereinbarung einer objektiv mangelhaften Leistung im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes zulässig?

Gewährleistung – Ist die Vereinbarung einer objektiv mangelhaften Leistung im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes zulässig?

(OGH 1 Ob 14/13k) Der Käufer und Kläger erwarb ein Haus mit der Abrede, dass er die Durchfeuch-tung der Kellerwände zustimmend zur Kenntnis nimmt und dafür keine Gewähr-leistung erhält. Im Prozess machte er die Sanierungskosten der Feuchtigkeitsiso-lierung geltend und begründete dies damit, dass ihm der Mangel (Schaden an der Feuchtigkeitsisolierung) nicht bekannt war, weil er nur durchfeuchtete Wände übernahm und den Mangel nicht erkannte. Der OGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass die durchfeuchteten Wände bei der Übergabe offenkundig waren und somit ein offenkundiger Mangel vorlag, der die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausschließt. Der Kläger hätte aus der Durchfeuchtung die Mangelhaftigkeit erschließen können, auch wenn dessen Ursache und Umfang für ihn als Laien nicht erkennbar war. Die Vereinbarung, dass ein Haus mit offensichtlichen Mängeln verkauft wird, sah der OGH auch im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes als zulässig an.


Praxistipp:

Wird bei einem Kauf- oder Werkvertrag eine Sache mit offenkundigen Mängeln übernommen, schließt dies in weiterer Folge die Geltendmachung von Gewähr-leistungs- und Schadenersatzansprüchen aus. Dokumentieren sie deshalb bei jeder Übergabe die bestehenden Mängel genau.