Loading...

Zurückbehaltung des offenen Werklohnes bei Mängeln

Zurückbehaltung des offenen Werklohnes bei Mängeln

Wo liegt die Schikanegrenze? (OGH 5 Ob 108/11k) Der Kläger lieferte Glaselemente. Von der Schlussrechnung in Höhe von € 150.000,-- hielt der Beklagte € 26.000,-- wegen nicht behobener Mängel zurück. Die Mängelbehebungskosten beliefen sich auf € 1.600,--, somit auf ca. 6 % des noch offenen Werklohnes. Der OGH wies die Klage auf Bezahlung von Werklohn ab, gab dem Standpunkt des Beklagten, dass er zur Zurückbehaltung berechtigt sei, Recht und verneinte das Vorliegen von Schikane. Er begründete dies damit, dass es keine fixe Schikanegrenze gibt und diese immer einzelfallbezogen beurteilt werden muß. Im vorliegenden Fall ging es dem Beklagten darum, dass ein Glaselement ausgetauscht wird, wofür spezielle Kenntnisse vorhanden sein müssen. Zudem wollte der Beklagte, dass es zu keiner optischen Beeinträchtigung der Glaswand kommt. Diese Umstände waren dem OGH genug, um bei einem Verhältnis von 94 zu 6 keine Schikane anzunehmen.


Praxistipp:

Bei Mängeln darf der Bauherr bis zur Grenze der Schikane den offenen Werklohn zurückhalten. Bitte beachten Sie, dass dieses Recht bei Vereinbarung der ÖNORM B 2110 auf das Dreifache der Mängelbehebungskosten beschränkt ist.


Neue Musterschreiben:

Auf unserer Website www.gss.at finden Sie unter dem Menüpunkt SERVICE neue Downloads zum Thema "Gewährleistung".