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Neue Haftung bei der Beschäftigung von Subunternehmern für Bauleistungen!

Neue Haftung bei der Beschäftigung von Subunternehmern für Bauleistungen!

Ab 1.9.2009 ist das neue AuftraggeberInnen Haftungsgesetz in Kraft (BGBl 91/2008, Teil I) Wird für die Erbringung einer Bauleistung (§ 19 Abs 1 UStG) ein Subunternehmen beschäftigt, haftet der Auftraggeber für nicht abgeführte Krankenversicherungsbeträge des Subun-ternehmers bis zu einem Höchstmaß von 20 % des Werkloh-nes. Die Haftung entfällt nur wenn, - der Subunternehmer in der„Liste der haftungsfreistel-lenden Unternehmen (HFU-Liste)“ geführt wird oder, wenn dies nicht der Fall ist, - das auftraggebende Unternehmen 20 % des zu leis-tenden Werklohnes gleichzeitig mit Leistung des Wer-klohnes an das Dienstleistungszentrum (bei der Wiener GKK) überweist. Bei der Überweisung sind besondere Formvorschriften zu beachten.


Praxistipp:

Wer seine Firma noch nicht in der HFU-Liste eingetragen hat, sollte dies sofort veranlassen. Vor jeder Überweisung muss überprüft werden, ob der Sub-unternehmer in der HFU-Liste eingetragen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, vertrauen sie bitte keinen Versprechungen. Sie müssen unbedingt 20 % des Werklohnes gleichzeitig an das Dienstleistungszentrum überweisen, sonst droht ihnen die beschriebene Haftung. Die wichtigsten Fragen beantwortet das Infoportal der WGKK unter: http://www.wgkk.at/portal/index.html?ctrl:cmd=render&ctrl:window=wgkkportal.channel_content.cmsWindow&p_menuid=68147&p_tabid=5