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Haftet der Bauherr für ein Fehlverhalten des Baustellenkoordinators?

Haftet der Bauherr für ein Fehlverhalten des Baustellenkoordinators?

(3 Ob 24/16z) Gemäß § 3 Abs 1 BauKG trifft den Bauherren die Verpflichtung, für die Ausführungsphase einen Baustellenkoordinator zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber tätig werden. Den Baustellenkoordinator treffen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes umfangreiche - im § 5 BauKG ausführlich beschriebene - Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten. Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt. Der Bauherr haftet daher nur für ein allfälliges Auswahlverschulden.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass Sie als Werkunternehmer verpflichtet sind, den Bauherren auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators hinzuweisen.