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Wann verjähren Zusatzleistungen?

Wann verjähren Zusatzleistungen?

(OGH 25.3.2014, 10 Ob 12/14h) Gemäß ständiger Rechtsprechung unterliegen Teilrechnungen, die lediglich eine prozentuelle Abschlagszahlung anhand des Baufortschrittes darstellen, keiner eigenständigen Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist solcher Teilrechnungen beginnt erst mit der Fälligkeit der Schlussrechnung zu laufen. Nur wenn ein Bauwerk in Abteilungen errichtet wird und jede dieser Herstellungsetappen für den Werkbesteller einzeln sinnvoll ist, verjähren die Forderungen aus diesen Abteilungen einzeln und getrennt vom ursprünglichen Werklohn.


Praxistipp:

Um allfälligen Streitigkeiten bzw. Missverständnissen vorzubeugen, legen Sie in Ihrem Werkvertrag eindeutig fest, wann Teilrechnungen zu verjähren beginnen.