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Haftet der Architekt für die Erstellung von rechtlichen Vertragsbedingungen in der Ausschreibung?

Haftet der Architekt für die Erstellung von rechtlichen Vertragsbedingungen in der Ausschreibung?

Beeinflusst durch die deutsche Judikatur – österreichische Judikatur fehlt bisher dazu - mehren sich zu diesem Thema die Lehrmeinungen in Österreich. Hier eine kurze Zusammenfassung: Grundsätzlich liegt es in der Leistungspflicht des Planers, ausschreibungsreife LV´s unter Verwendung vornormierter Vertragsnormen, wie der ÖNORM B 2110, zu erstellen. Weicht er davon ab und entwirft spezielle Vertragsnormen oder Klauseln, verlässt er sein Berufsbild und übernimmt eine nicht durch seine Befugnis gedeckte Aufgabe. Erleidet der Auftraggeber durch solche Klauseln Nachteile, kann der Ersteller der Ausschreibung – gleich einem Rechtsanwalt – zu Haftung herangezogen werden. Es ist deshalb für „Ausschreibende“ risikoreich die Grenze vornormierte Vertragsinhalte, wie die allgemein anerkannte Werkvertragsnorm ÖNORM B 2110, zu überschreiten (vgl Seebacher, bau aktuell 2010, 146). Selbst bei Verwendung solcher Inhalte muss auf nachteiligen Folgen für den Auf-traggeber (z.B. Haftungs-, Pönalbeschränkung, eingeschränktes Zurückbehaltungsrecht etc.) hingewiesen werden.


Praxistipp:

Weisen Sie Bauherren darauf hin, dass es nicht Ihre Aufgabe ist, spezielle Vertragsbe-dingungen zu erarbeiten. Das Risiko ist deshalb sehr hoch, weil Ihre Haftpflichtversicherung Leistungsfreiheit einwenden könnte, ist doch die Tätigkeit der Vertragserrichtung nicht im versicherten Berufsbild mitumfasst. Auftraggeber sollten nicht an der falschen Stelle sparen. Ein guter Bauvertrag spart viel Geld, Zeit und Ärger.