Loading...

Rechtliche Geltung technischer Normen

Rechtliche Geltung technischer Normen

(OGH 10 Ob24/09s) Im Verfahren war strittig, ob ein Neubau die notwendigen Schallschutzwerte er-reicht oder nicht. Die einschlägige technische ÖNORM war nicht Vertragsbe-standteil. Der OGH entschied, dass einschlägige technische Normen auch dann zu beachten sind, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart sind, weil sie üblicherweise den Stand der Technik darstellen. Damit sind sie als Verkehrssitte oder als Gebräuche im Geschäftsverkehr beachtlich.


Praxistipp:

Der OGH geht davon aus, dass die technischen Normen als „Stand der Technik“ praktisch immer „mit vereinbart“ sind. Bitte beachten sie, dass dies nur für die technischen Normen nicht aber für die Werkvertragsnormen gilt.