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Gewährleistung: Kostenersatz des Werkunternehmers, wenn er keine Chance zur Verbesserung erhielt?

Gewährleistung: Kostenersatz des Werkunternehmers, wenn er keine Chance zur Verbesserung erhielt?

OGH 16.6.2008, 8 Ob 14/08d Besteht ein Mangel, muss der Besteller dem Auftragnehmer eine Chance zur Verbesserung oder zum Austausch einräumen (zweite Chance), erst dann kann er Preisminderung oder Wandlung begehren. Im gegenständlichen Fall ließ der Besteller auf seine Kosten den Mangel beheben, ohne dem Werkunternehmer eine Verbesserungschance einzuräumen. Der OGH sprach für diesen nicht seltenen Fall erstmals eindeutig aus, dass der Besteller für „seine voreilige Selbstvornahme“ nicht mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll. Vielmehr billigte der OGH dem Besteller die Kosten der Mängelbehebung zu, die auch dem Werkunternehmer für diese Arbeiten angefallen wären (Selbstkosten). Es ist Sache des Werkunternehmers zu beweisen, dass seine Kosten geringer sind, als die Kosten der Mängelbehebung durch einen dritten Professionisten. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!