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Darf der Dienstbarkeitsverlauf vom Berechtigten verlegt werden?

Darf der Dienstbarkeitsverlauf vom Berechtigten verlegt werden?

(OGH 23.6.07, 1 Ob 48/07a) Der Berechtigte verlegte den Dienstbarkeitsweg eigenmächtig geringfügig, um den Kurvenradius des Dienstbarkeitsweges etwas zu „begradigen“. Daraufhin wurde er auf Unterlassung dieser Maßnahme geklagt. Der OGH gab dieser Klage recht und stellte fest, dass der Berechtigte, durch seine Maßnahme die Dienstbarkeit unzulässig erweiterte. Dienstbarkeiten seien möglichst schonend auszuüben, weshalb es keine sachliche Rechtfertigung gäbe, – auch relativ geringfügige - Wegverlegungen zu gestatten.


Unser Tipp

Bitte überprüfen Sie bei Bauvorhaben oder beim Erwerb von Liegenschaften all-fällige Dienstbarkeiten genau. Lassen sie sich den Vertrag samt Plänen zeigen. Es muss nicht nur der Verlauf sondern auch der genaue Umfang geklärt sein, damit sie nicht unliebsam überrascht werden. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!