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ÖNORM B 2110 – SCHLUSSRECHNUNGSVORBEHALT

ÖNORM B 2110 – SCHLUSSRECHNUNGSVORBEHALT

(OGH 20.1.2005, 8 Ob 109/04 v) Achtung: Der Schlussrechnungsvorbehalt muss immer begründet werden! Die ÖNORM B 2110 regelt im Punkt 5.29.2, dass die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen ausschließt, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist, oder binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird, wobei dieser zu begründen ist. In der oben zitierten Entscheidung hat ein Auftragnehmer die Schlussrechnung übermittelt und diese vom Bauleiter des Auftraggebers geprüft und mit Korrekturen versehen retour erhalten. Daraufhin schrieb der Auftragnehmer: „Wir beeinspruchen die getätigten Abstriche und akzeptieren die Schlussrechnungssumme nicht. Ihre Korrekturen sind sowohl vertraglich als auch inhaltlich falsch. …“ Der Oberste Gerichtshof bezeichnete diese Erklärung – mangels Begründung - des Auftragnehmers als keinen „begründeten“ Vorbehalt. Im gegenständlichen Fall hatte der Auftragnehmer nur deshalb Glück und kam zu seinen Forderungen, weil noch innerhalb der Dreimonatsfrist eine gemeinsame Besprechung stattfand, bei der offene Punkte besprochen wurden und er in weiterer Folge über die nicht geklärten Punke eine Nachtragsrechnung stellte. Erst dieses Vorgehen akzeptierte der OGH als begründet. Aufgrund dieses Urteiles können wir nur raten, den Schlussrechnungsvorbehalt ernst zu nehmen und diesen immer zu begründen, auch wenn es sinnlos erscheint. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden.