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Kann das Einbringlichkeitsrisiko auf den Subunternehmer überwälzt werden?

Kann das Einbringlichkeitsrisiko auf den Subunternehmer überwälzt werden?

OGH 28.8.2019, 7 Ob 31/19p

Gemäß dem streitgegenständlichen Subunternehmervertrag erhält der Subunternehmer den Werklohn nicht bei Abschluss seines Werkes, sondern erst nach Zahlung des Auftraggebers an den Generalunternehmer. In der oben angeführten Entscheidung musste der OGH die Frage klären, ob diese Klausel zulässig ist. Er gelangte hierbei zusammenfassend zum Schluss, dass diese Klausel nicht zu beanstanden und es auch grundsätzlich nicht sittenwidrig ist, wenn der Generalunternehmer das Risiko der Einbringlichkeit des Werklohnes beim Auftraggeber vertraglich auf den Subunternehmer überwälzt.

Der Generalunternehmer darf sich jedoch nicht einfach passiv verhalten, sondern ist vielmehr verpflichtet, sich um die Einbringung des Werklohnes zu bemühen, wie dies ein vernünftiger Geschäftsmann in eigenen Angelegenheiten tun würde.


Praxistipp

Achten Sie darauf, dass sich eine derartige Vertragsklausel nach Ansicht des OGH lediglich auf die Überwälzung des Einbringlichkeitsrisikos beschränkt. Daher kann der Generalunternehmer dem Subunternehmer eine Zahlungsverweigerung des Bauherren wegen mangelhafter Leistungen anderer Subunternehmer nicht entgegen halten.