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Haftung für zugesicherte Eigenschaften trotz generellem Gewährleistungsausschlusses?

Haftung für zugesicherte Eigenschaften trotz generellem Gewährleistungsausschlusses?

OGH 27.9.2017, 9 Ob 454/17h Im gegenständlichen Fall sicherte der Verkäufer der Liegenschaft dem Käufer die Bebaubarkeit entsprechend einem bestimmten Plan bzw. der bereits vorliegenden Baubewilligung zu. Erst im Zuge der Bauausführung wurde die Existenz eines Fernwärmeraumes bekannt, der zur Ausführung des Plans verlegt werden musste. Der Käufer machte im gegenständlichen Verfahren die Kosten der Verlegung des Fernwärmeraumes als Verbesserungsaufwand geltend. Der Verkäufer verweigerte die Bezahlung mit Hinweis auf den im Kaufvertrag vereinbarten generellen Gewährleistungsausschlusses. Der OGH gab der Klage des Käufers folge und führte aus, dass sich ein allgemein formulierter Gewährleistungsausschlusses nicht auch auf Eigenschaften bezieht, die vom Übergeber ausdrücklich oder schlüssig zugesichert worden sind. Da die Bebaubarkeit entsprechend der Baubewilligung nach Ansicht des OGH eine zugesicherte Eigenschaft des Verkäufers war, konnte sich dieser auch nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass die Frage, ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, nicht davon abhängt, was der Verkäufer erklären wollte, sondern was der Käufer nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Verkäufers schließen durfte.