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Können Dienstbarkeiten verjähren?

Können Dienstbarkeiten verjähren?

(OGH 7.3.2013, 1 Ob 25/13b) Gemäß § 1488 ABGB verjährt das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten, wenn sich jene Person, die diese Rechtsausübung zu dulden hätte, dieser widersetzt und der Dienstbarkeitsberechtigte daraufhin sein Recht nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend macht. Erforderlich für den Beginn der Verjährungsfrist ist aber, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder beeinträchtigt, kannte bzw. bei gewöhnlicher Sorgfalt wahrnehmen hätte können.


Praxistipp:

Wird die Ausübung Ihrer Dienstbarkeit beeinträchtigt, sollten Sie Ihr Recht jedenfalls innerhalb von drei Jahren bei Gericht geltend machen, widrigenfalls es verjährt.