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Bauaufsicht und Haftung für Verletzung von Bauarbeiten

Bauaufsicht und Haftung für Verletzung von Bauarbeiten

(OGH 19.9.2013, 2 Ob 211/12m) In seiner jüngsten Entscheidung (2 Ob 211/12m) hat der OGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Bauaufsicht ausschließlich im Interesse des dafür zahlenden Bauherren erfolgt. Ziel und Zweck der Beauftragung der örtlichen Bauaufsicht ist es nämlich, den Bauherren vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der bauausführenden Unternehmer fallen. Ein allfälliger Fehler der örtlichen Bauaufsicht begründet daher kein Mitverschulden des Auftraggebers und führt daher auch zu keiner Minderung der Haftung von ausführenden Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass die örtliche Bauaufsicht den einzelnen Werkunternehmer nicht von seiner Verantwortung bzw. der ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Werkleistung entlastet.