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Verkehrssicherungspflichten bei einem unbefugten Eindringen auf ein Grundstück

Verkehrssicherungspflichten bei einem unbefugten Eindringen auf ein Grundstück

(OGH 30.8.2011, 10 Ob 55/11b) Im gegenständlichen Fall veranstalteten Erwachsene eine nächtliche Verfolgungsjagd, betraten unbefugt das Gelände des Beklagten, stürzten über eine baubehördlich genehmigte Stützmauer und begehrten Schadenersatz. Der OGH lehnte eine Haftung des Eigentümers der Liegenschaft mit der Begründung ab, dass es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellte, wenn der Liegenschaftseigentümer damit rechnen müsste, dass Erwachsene auf einer fremden Liegenschaft sich auf eine nächtliche Verfolgungsjagd begeben. Interessant sind die zusätzlichen Ausführungen des OGH, dass der Liegenschaftseigen-tümer insbesondere bei Kindern, denen die nötige Einsicht fehlt, zur Haftung herangezogen werden kann, wenn eine Gefahrenquelle besteht und der Eigentümer keine ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden ergriffen hat. Der Grundeigentümer ist somit nicht von vornherein haftungsfrei, nur weil jemand seine Liegenschaft unbefugt betritt.


Praxistipp:

Ein Bauschild „Eltern haften für ihre Kinder“ ist in Wahrheit sinnlos. Auf der Baustelle sind offensichtliche Gefahrenquellen, soweit es zumutbar ist, immer abzusichern.