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Sittenwidrige Verfallsklausel im Bauvertrag

Sittenwidrige Verfallsklausel im Bauvertrag

Eine Verfallsbestimmung, die dem Auftragnehmer eine 14-tägige Frist für Einwendungen gegen die korrigierte Schlussrechnung bei sonstigem Anspruchsverlust einräumt, ist sittenwidrig (OGH 23.04.2009, 8 Ob 164/08 p). Dieser Entscheidung des OGH liegt ein Generalunternehmer–Werkvertrag über die Errichtung eines Seniorenheimes zu Grunde. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftraggebers sahen vor, dass vom Auftraggeber nach Korrektur der Schlussrechnung ein Schlussrechnungsblatt auszufüllen war. Sollte dieses „binnen 14 Tagen nach Ausgang … durch den Auftragnehmer nicht retourniert werden, dann werden die Rechnungen mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussrechnungsblatt beglichen; es werden keinerlei Einwendungen nachträglich akzeptiert.“ Der OGH empfand diese Klausel als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Zu kurz bemessene Verfallsklauseln in Werkverträgen bzw. in allgemeinen Vorbemerkungen bringen sohin nicht zu unterschätzende Risiken mit sich.


Praxistipp:

Die 3-monatige Verfallsfrist der ÖNORM B 2110 wird dem gegenüber vom OGH nicht als gröblich benachteiligend angesehen (OGH 8 Ob 109/04 v). Die oben angeführte Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!