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Abgeltung der längeren Lebensdauer nach dem Grundsatz „Neu für Alt“

Abgeltung der längeren Lebensdauer nach dem Grundsatz „Neu für Alt“

(OGH 20.04.2006, 5 Ob 292/05k) Im gegenständlichen Fall ging es um das Flachdach eines im Jahre 1992 erbauten Gebäudes. Bei der Ausführung des Flachdachaufbaues wurde für Dampfsperre und Wärmedämmung nicht das vereinbarte oder qualitativ gleichwertiges Material verwendet. Es kamen Produkte zum Einsatz, die in ihrer Güte und den bauphysikalischen Eigenschaften hinter dem Vereinbarten zurückblieben. Da nunmehr der sanierte Flachdachaufbau eine um Jahre verlängerte Lebensdauer hat, als der ursprünglich verlegte, bekommt der Geschädigte nicht 100 % der Kosten des neuen Flachdachaufbaues ersetzt, sondern muss einen angemessenen Abzug („Neu für Alt“) für die um Jahre längere Lebensdauer des neuen Flachdachaufbaues gegen sich gelten lassen.


Unser Tipp

Leisten Sie im Falle einer Schadenersatzpflicht nicht mehr, als den tatsächlichen (Zeit)wert. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!