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Trifft den Geschädigten eine Rechnungslegungspflicht über die Verwendung der zugesprochenen Sanierungskosten?

Trifft den Geschädigten eine Rechnungslegungspflicht über die Verwendung der zugesprochenen Sanierungskosten?

(OGH 22.01.2014, 3 Ob 191/13d) Gemäß § 933a Abs 2 ABGB kann dem Werkbesteller das Deckungskapital für die beabsichtigte Sanierung eines Mangels als zweckgebundener Vorschuss zuerkannt werden, wenn die Verbesserung möglich ist und ein Verbesserungsverzug oder eine Verbesserungsverweigerung des Werkunternehmers vorliegt. Die Ersatzfähigkeit der Sanierungskosten setzt die bereits erfolgte Durchführung nicht voraus. Es genügt vielmehr die darauf gerichtete Absicht. Den Werkbesteller trifft aber hinsichtlich der Verwendung dieses Vorschusses eine Rechenschafts- und Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Werkunternehmer. Verwendet der Werkbesteller den Vorschuss nicht zur Durchführung der Reparatur, kann der Werkbesteller seine Leistung zurückverlangen.


Praxistipp:

Verlangen Sie vom Werkbesteller einen schriftlichen Nachweis bzw. eine Auflistung welche konkreten Mängelbehebungsarbeiten vorgenommen werden bzw. wurden und wie sich die Kosten dafür zusammensetzen, damit Sie die entsprechende Verwendung des Vorschusses überprüfen können.