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Wichtige Neuerungen im Vergaberecht

Wichtige Neuerungen im Vergaberecht

BVergG Novelle 2013 Durch den Beschluss des Nationalrates vom 26.04.2013 ergeben sich für das Vergaberecht zukünftig nachfolgende Neuerungen: • Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie RL 2012/27/EU (§§ 87, 99 a, 24 a, 247 a, 248 Abs 12 BVergG) - Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage – Ausnahmen (max. 60 Tage): > längere Frist ist sachlich gerechtfertigt > Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen - Abnahme- oder Überprüfungsverfahren dürfen i.d.R. 30 Tage nicht übersteigen. - Keine Vorgaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt der Rechnungslegung. • „Innovation“ als sekundäres Beschaffungsziel (§§ 19 Abs 7 und 187 Abs. 7 BVergG) • Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (§§ 291 ff BVergG) • Beschaffung von Waren und Dienstleistungen mit hoher Energieeffizienz (§ 80 a BVergG) Die BVergG Novelle 2013 tritt höchstwahrscheinlich am 01.01.2014, bzw. am Tag nach deren Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG), das bspw. hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen, der Erfüllungsmodalitäten etc. zu maßgeblichen Änderungen geführt hat, überwiegend bereits am 16.03.2013 in Kraft getreten ist.


Seminarhinweise:

„Haftungsfallen für ZiviltechnikerInnen“ am 24.5.2013 in Wien http://www.archingakademie.at „Prüf-, Warn- und Beratungspflicht von ZT“ am 24.5.2013 in Wien http://www.archingakademie.at „Das rechtliche Einmaleins für ZT“ am 4.6.2013 in Innsbruck http://www.archingakademie.at