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Haftung der Baubehörde?

Haftung der Baubehörde?

Voraussetzung für die Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen wegen Schäden im Zuge der Ausführung (OGH 16.09.2008, 1 Ob 64/08 f) Im vorliegenden Fall wurde eine Amtshaftungsklage gegen die Baubehörde erhoben, da nach Erteilung der Benützungsbewilligung festgestellt wurde, dass die im Keller gelegene Betriebsküche über keine der Arbeitsstättenverordnung entsprechende Sichtverbindung ins Freie verfügte und auch die Raumhöhe der Verordnung widersprach. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass die Baubehörde auf die Prüfung beschränkt ist, ob ein Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen vorliegt. Eine Bedachtnahme auf Arbeitnehmerschutzvorschriften durch die Baubehörde ist nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass Amtshaftungsansprüche wegen Schäden im Zuge der Ausführung einer bewilligten Bauführung nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn die Baubehörde solche Vorschriften missachtet, die ihrer Prüfung unterliegen. Der Bauwerber darf somit nur darauf vertrauen, dass die Baubehörde die Einhaltung der einschlägigen Bauvorschriften zu überprüfen hat. Verletzt die Baubehörde diese Verpflichtung, haftet sie für allfällige Schäden. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!