Loading...

Warnpflicht des planenden Baumeisters

Warnpflicht des planenden Baumeisters

Planende Baumeister unterliegen wie Architekten dem besonderen Haftungsmaßstab nach § 1299 ABGB (OGH 20.12.2006, 9 Ob 98/06m) Architekten und planende Baumeister haben dafür einzustehen, dass sie über die notwendigen Sonderkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um den übernommenen Vertragspflichten nachkommen zu können. Der planende Baumeister hat daher auch Fachbereiche abzudecken, die weit über bloße „Baumeisterarbeiten“ hinausgehen. Der OGH beschäftigte sich unlängst mit einem so genannten „Thermodach“ in einer Salzburger Gebirgsregion. Dieses Dach war eine Sonderkonstruktion. Der planende Baumeister hatte keine eigenen Erfahrungen mit der vorgeschlagenen Konstruktion. Er konnte über deren Eignung nur das wiedergeben, was er vom Hersteller bzw. dessen Vertriebspartner erfahren hat. Auf diesen Umstand hat der Baumeister den Besteller nicht hingewiesen. Jedoch nur durch einen entsprechenden Hinweis kann dem Besteller vor Augen geführt werden, dass er sich auf ein Produkt bzw. eine Ausführungsart einlassen soll, deren Eignung der Planer selbst nicht mit Sicherheit beurteilen kann. Unterbleibt dieser Hinweis, kann der planende Baumeister oder der Architekt schadenersatzpflichtig werden, wenn das „Thermodach“ nicht entspricht! Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!