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Gesetzwidrigkeit von Bebauungsplänen

Gesetzwidrigkeit von Bebauungsplänen

(VfGH 13.12.2005, V67/05) Feststellung der Gesetzwidrigkeit und Aufhebung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplans der Stadtgemeinde Kufstein vom 29.5.2002. Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist ein allgemeiner und sofern nicht vorhanden, oder dieser abgeändert werden muss, auch ein ergänzender Bebauungsplan erforderlich. Solche Bebauungspläne werden im Regelfall von staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikern erstellt. Um die Objektivität eines dafür notwendigen raumplanerischen Gutachtens sicher zu stellen, muss die Gemeinde selbst den Sachverständigen auswählen und ihm den Auftrag zum Entwurf des Bebauungsplanes erteilen. Es ist zulässig, dass der Bauwerber die Kosten der Änderung des Planes einschließlich jener der Erstellung eines raumplanerischen Gutachtens trägt. Ein Gutachten jedoch, das ein Raumplaner – und sei es auch der Ortsplaner der Gemeinde – im Auftrag eines Bauwerbers erstellt, kann die Gemeinde ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legen, weil die Objektivität des Gutachtens infolge des Auftragsverhältnisses zwischen dem Gutachter und dem Auftraggeber nicht zweifelsfrei gegeben ist. Diese VfGH Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/jus/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an office@gss.at senden!