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Stellt die Zusage, einen Schaden oder Mangel „aus Kulanz“ zu beheben, ein (konstitutives) Anerkenntnis dar?

Stellt die Zusage, einen Schaden oder Mangel „aus Kulanz“ zu beheben, ein (konstitutives) Anerkenntnis dar?

OGH 12.10.2004, 1 Ob 264/03k Soweit überblickbar hat der Oberste Gerichtshof erst einmal zur Frage, wie Kulanzleistungen rechtlich zu werten sind, ausführlich Stellung genommen. Der OGH gelangte hierbei in der oben zitierten Entscheidung zusammenfassend zum Schluss, dass auch aus „Kulanz“ erbrachte Mängelbehebungsarbeiten als ein Anerkenntnis des Werkunternehmers zu betrachten sind. Dies umso mehr, wenn diese „Kulanzleistung“ aus dem Motiv der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung erfolgt ist.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass eine durch ein konstitutives Anerkenntnis begründete Forderung nicht schon nach drei Jahren, sondern erst nach 30 Jahren verjährt.