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Geringfügiger Grenzüberbau und Schikaneverbot

Geringfügiger Grenzüberbau und Schikaneverbot

(OGH 13.12.2012, 1 Ob 168/12f) Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann dem betroffenen Grundstückseigentümer nach ständiger Rsp des OGH die Geltendmachung seines Eigentumsrechtes, sohin die Entfernung des Überbaus, durch das sogenannte „Schikaneverbot“ verwehrt sein. Nach Ansicht des OGH liegt Schikane in derartigen Fällen immer dann vor, wenn aus der Verhaltensweise des Nachbarn klar entnommen werden kann, dass die Schädigung des Bauführers der einzige Grund der Rechtsausübung ist und das Interesse am Schutz des Eigentums deutlich in den Hintergrund rückt.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass Grundstückseigentümer unter Umständen einen geringfügigen Eingriff auf Ihre Liegenschaft im Rahmen eines Bauvorhabens dulden müssen.