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Rechtzeitigkeit der Warnpflicht

Rechtzeitigkeit der Warnpflicht

Verspätete Warnungen sind nutzlos! (OGH 12.9.2006, 1 Ob 146/06m) Es reicht nicht aus, dass der Unternehmer dem Besteller vor Augen führt, welche konkreten nachteiligen Folgen das Bestehen auf bestimmte Ausführungswünsche haben kann. Der Besteller soll auch die Möglichkeit haben, sich für eine alternative Lösung zu entscheiden! Die Warnpflicht hat daher regelmäßig vor Vertragsabschluss zu erfolgen. Dies kann jedoch nur gelten, wenn für den Unternehmer die nachteiligen Folgen schon vor Vertragsanschluss objektiv erkennbar waren. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!