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„Nachforderungen jeglicher Art sind ausgeschlossen!“

„Nachforderungen jeglicher Art sind ausgeschlossen!“

(OGH 12.8.2004, 1 Ob 144/04i) Wirksam oder sittenwidrig? Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass der Auftraggeber durch diese Klausel zum Ausdruck bringen möchte, dass es ohne Ausnahme nicht mehr möglich sein sollte, Forderungen geltend zu machen, die in der Schlussrechnung keine Deckung finden. Ist eine derartige Klausel Vertragsbestandteil, so verzichtet der Auftragnehmer auch auf die allfällige Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Nachforderungen, welche nicht in der Schlussrechnung enthalten sind, tatsächlich nicht mehr geltend gemacht werden können. In einer aktuellen Entscheidung macht der Oberste Gerichtshof hievon jedoch eine Ausnahme: War es für den Auftraggeber erkennbar, dass die betreffenden Positionen nur irrtümlich in die Schlussrechnung nicht aufgenommen wurden, so ist die oben angeführte Klausel unwirksam. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn für den Auftraggeber erkennbare Leistungen erbracht wurden, welche versehentlich in der Schlussrechnung nicht aufscheinen. Um als Auftragnehmer derartige Ansprüche erfolgreich geltend machen zu können, ist es beim ÖNORM-Vertrag gemäß Punkt 5.30.2 jedenfalls Voraussetzung, einen entsprechenden schriftlichen Vorbehalt innerhalb von drei Monaten beim Auftraggeber zu erheben. Diese OGH Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/jus/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an office@gss.at senden!