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Ein großer Balkon statt zwei kleinen Balkonen?

Ein großer Balkon statt zwei kleinen Balkonen?

VwGH 14.04.2016, 2013/06/0037 Im gegenständlichen Fall wurde statt der bewilligten zwei kleinen Balkone mit jeweils ca. 1,40 m Länge - bei gleicher Tiefe – vom Beschwerdeführer ein Balkon mit einer Länge von 4,80 m errichtet. Der VwGH kam hierbei in seiner rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass diese abweichende Ausführung des Balkons eine Änderung der baulichen Anlage darstelle, zu deren Vornahme eine Baubewilligung nach § 21 Abs. 1 lit. a TBO 2011 notwendig ist, da durch diese Änderung das äußere Erscheinungsbild wesentlich berührt werden kann (§ 2 Abs. 9 TBO 2011). Da aber eine Baubewilligung für den großen Balkon im gegenständlichen Fall nicht vorlag, erfolgte nach Ansicht des VwGH der Auftrag zur Widerherstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch die Baubehörde I. Instanz zu Recht.


Praxistipp:

Selbst wenn man davon ausginge, dass der gegenständliche Balkon nur ein untergeordneter Bauteil nach § 2 Abs. 16 TBO ist, wäre jedenfalls eine Bauanzeige nach § 21 Abs. 2 lit. a TBO 2011 erforderlich gewesen.