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Unterliegen Ausschreibungsunterlagen der Inhaltskontrolle des ABGB?

Unterliegen Ausschreibungsunterlagen der Inhaltskontrolle des ABGB?

(OGH 3 Ob 109/14x) Gemäß einer jüngsten Entscheidung des OGH unterliegen individuelle Vertragstexte, die von einer Partei einseitig vorformuliert worden sind (hier im Zuge der Ausschreibung eines Auftrages) der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung. Im konkreten Fall erachtete der OGH eine Werkvertragsklausel, nach welcher der Werkunternehmer die vom Auftraggeber beigestellten Materialien sorgfältig zu prüfen hat und für unbeanstandete Materialien voll haftet, weder nach § 879 Abs. 1 ABGB wegen Sittenwidrigkeit, noch gemäß § 879 Abs. 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung für unwirksam.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass einseitig vorformulierte Ausschreibungsunterlagen der strengen Inhaltskontrolle des ABGB unterliegen.