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Ist der Lieferant der Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers?

Ist der Lieferant der Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers?

(OGH 14.3.2014, 2 Ob 234/12v) Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Werkunternehmer dem Werkbesteller grundsätzlich nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie etwa die Auswahl eines geeigneten Erzeugnisses, nicht jedoch für ein allfälliges Verschulden des Produzenten bzw. Lieferanten. Gemäß der Entscheidung des OGH 2 Ob 234/12v muss sich der Werkunternehmer aber ein Fehlverhalten des Produzenten bzw. Lieferanten immer dann anrechnen lassen, wenn er ein Produkt eines Lieferanten bezieht und darüber hinaus den Lieferanten in die Erbringung seiner eigenen werkvertraglichen Leistungen mit einbezieht.


Praxistipp:

Informieren Sie sich daher vorab genau über Ihre Lieferanten. Sie haften unter Umständen für deren Fehlverhalten.