Loading...

Immobilienbesteuerung NEU

Immobilienbesteuerung NEU

Seit 1.4.2012 gilt die Immobilienertragssteuer als Teil des geänderten EStG. Nach der alten Rechtslage war der Verkauf eines Grundstückes, nach Ablauf der zehnjährigen bzw. fünfzehnjährigen Spekulationsfrist, stets steuerfrei. Mit dieser Gesetzesänderung ist der Verkauf eines Grundstückes hingegen nach dem 1.4.2012 grundsätzlich steuerpflichtig. Die neu geschaffene Immobilienertragsteuer erfasst den Veräußerungsgewinn nunmehr mit einem Sondersteuersatz in Höhe von 25 % unabhängig davon, ob die Immobilien dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Veräußerungsgewinnes ist zwischen „Neuvermögen“, „ Altvermögen“ und Umwidmung zu unterscheiden. Als „Neuvermögen“ sieht das Gesetz jene Immobilien, bei denen am 1.4.2012 die Spekulationsfrist nach alter Rechtslage noch nicht abgelaufen war, bzw. jene Immobilien, die nach dem 1.4.2012 erworben wurden. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich hierbei „vereinfacht“ aus dem Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten. Hiervon sind dann 25 % an Immobilienertragssteuer zu entrichten. Vorher erworbene Immobilien werden als „Altvermögen“ behandelt. Der Verkaufserlös wird hierbei grundsätzlich pauschal ermittelt. Die effektive Steuerbelastung beträgt in der Regel 3,5 % vom Verkaufspreis. Für Immobilien bei denen nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung stattgefunden hat ist der Veräußerungsgewinn pauschal mit 60 % des Veräußerungserlöses anzusetzen, was eine Effektivsteuerbelastung von 15 % (25 % von 60 %) bedeutet.


Praxistipp:

Lassen Sie sich vor dem Verkauf Ihrer Immobilie ausführlich über die zu entrichtende Immobilienertragssteuer von Ihrem Rechtsanwalt informieren. Die Berechnung der Steuer erfolgt ab 2012 obligatorisch nur mehr durch Rechtsanwälte und Notare.