Loading...

Schadensminderungspflicht

Schadensminderungspflicht

Gemäß § 1304 ABGB hat der Geschädigte die Verpflichtung, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten. Eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht kann zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten führen. Der Geschädigte hat zumutbare Handlungen zu setzen, die geeignet sind einen Schaden abzuwehren oder zu verringern. Der Entscheidung des OGH vom 7.04.2011, 2 Ob 135/10g, liegt ein Sachverhalt zu Grunde, wonach der Geschädigte zur Behebung des Mangels nicht gebrauchte Spundwandbohlen zu billigeren Arbeitspreisen heranzog, obwohl davon auszugehen wäre, dass ein verständiger durchschnittlicher Geschädigter diese kostengünstigere Sanierung in Anspruch genommen hätte. Der OGH ging von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht aus.


Praxistipp:

Im Falle von Sanierungen bzw. Ersatzvornahmen sind Geschädigte gut beraten, die in § 1304 ABGB festgelegte Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen. „Schädiger“ haben in umgekehrter Weise zu überprüfen, ob ein verständiger durchschnittlicher Geschädigter nicht eine kostengünstigere Sanierung gewählt hätte.