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Baukostenlimit mit dem Architekten- Ein Fall der Gewährleistung? (OGH 9 Ob 98/09s)

Baukostenlimit mit dem Architekten- Ein Fall der Gewährleistung? (OGH 9 Ob 98/09s)

Der OGH entschied, dass eine Vereinbarung eines Kostenlimits mit dem Architekten nur dann Gültigkeit hat, wenn dies klar und eindeutig geregelt ist. Die Zugrundelegung einer gewissen Bausumme als Honorarbemessungsgrundlage alleine sieht der OGH noch nicht als Vereinbarung einer Baukostenobergrenze an. Wird jedoch ein Limit vereinbart, ist bei Überschreitung der Obergrenze das Werk des Architekten mangelhaft und haftet dieser nach Gewährleistungsrecht. Der OGH wiederholt seine bisherige Meinung, dass dem Architekten kein Entlohnungsanspruch zusteht, wenn das Werk für den Auftraggeber wertlos ist (hier: in Frage stehende Wirtschaftlichkeit wegen der Baukostenüberschreitung). Neben Gewährleistungsansprüche hat der Auftraggeber unter Umständen auch noch Schadersatzansprüche gegen den Architekten.


Praxistipp:

Als Planer sollte man Baukostenlimits oder Garantien möglichst meiden. Treffen Sie deshalb klare Regelungen in ihrem Vertrag. Wenn Sie trotzdem ein Baukostenlimit vereinbaren wollen – wovon wir dringend abraten – , sind Sie sich des Risikos bewusst und legen die genauen Bedingungen fest, unter welchen Bedingungen das Limit überhaupt zur Anwendung kommt.