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Durchschaute Unvollständigkeit eines Leistungsverzeichnisses

Durchschaute Unvollständigkeit eines Leistungsverzeichnisses

Verschweigt ein Bieter vorsätzlich die von ihm erkannte Unvollständigkeit eines Leistungsverzeichnisses, so verliert er seinen Entgeltanspruch für die zusätzlich erbrachten Leistungen (OGH 13.09.2006, 3 Ob 122/05w). In der Ausschreibung wurde Folgendes geregelt: „… kommt der Bieter zum Schluss, dass zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung zusätzliche, im Leistungsverzeichnis nicht angeführte Leistungen erforderlich sind, so hat er diese eindeutig und zweifelsfrei zu beschreiben und dem Ausschreibenden ebenfalls binnen 10 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Aus einem diesbezüglichen Versäumnis des Angebotslegers können nach Auftragserteilung keine Mehrforderungen geltend gemacht werden.“ Der Auftragnehmer begehrte Entgelt für zusätzlich erbrachte Leistungen. Es wurde im Verfahren gerichtlich festgestellt, dass der Auftragnehmer die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Leistungsbeschreibung erkannte und dennoch schwieg. Der oberste Gerichtshof sah darin eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a ABGB, woraus sich nicht nur eine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers ergibt, sondern dieser darüber hinaus den Entgeltanspruch für die zusätzlich erbrachten Leistungen verliert. Ausdrücklich stellte der OGH klar, dass der Bieter die zusätzlich erbrachten Leistungen auch nicht als „Sowiesokosten“ ersetzt bekommt, da er von Anfang an wusste, dass zusätzliche Leistungen erforderlich sind und den Werkbesteller nicht über dessen Geschäftsirrtum aufgeklärt hat. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!