Loading...

Welche Pläne sind als Bestandteil der Baubewilligung anzusehen?

Welche Pläne sind als Bestandteil der Baubewilligung anzusehen?

VwGH, 30.1.2019, Ra2018/06/0313

Im gegenständlichen Verfahren musste der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Frage klären, ob die streitgegenständliche Stützmauer mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 10.4.1984, mit welchem die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem betreffenden Grundstück erteilt worden war, bewilligt wurde oder nicht. Dies deshalb, da für die gegenständliche Stützmauer weder eine eigene Bauanzeige, noch eine Baubewilligung vorliegt.

Der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft vertrat in diesem Verfahren den Standpunkt, dass die gegenständliche Stützmauer mit der Baubewilligung vom 10.4.1984 bewilligt wurde, da dieser Bauakt aus dem Jahr 1984 eine Planunterlage enthält, in der die Stützmauer mit einem Kugelschreiber handschriftlich dargestellt worden ist.

Der VwGH kam in der oben angeführten Entscheidung diesbezüglich zusammenfassend zum Schluss, dass nur die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne als Bestandteil der gegenständlichen Baubewilligung anzusehen sind und nicht auch die handschriftlich ergänzten, keinen solchen Vermerk aufweisenden Pläne. Nach Ansicht der VwGH hat daher die Baubehörde 1. Instanz dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft zu Recht eine Wiederherstellung des gesetzgemäßen Zustandes gemäß § 46 TBO aufgetragen.


Praxistipp

Achten Sie darauf, dass im Falle von Umplanungen stets der letztgültige Plan einen Genehmigungsvermerk der Baubehörde 1. Instanz aufweist. Widrigenfalls ist davon auszugehen, dass die Umplanungen nicht von der Baubewilligung mitumfasst sind.