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Kann vom vertraglich vereinbarten Schriftformgebot abgegangen werden?

Kann vom vertraglich vereinbarten Schriftformgebot abgegangen werden?

4 Ob 185/15g, OGH 23.02.2016 In einer seiner jüngsten Entscheidungen hatte sich der OGH wieder mit der Frage zu beschäftigen, ob bzw. wie von der vertraglich vereinbarten Schriftform für Zusatzaufträge abgegangen werden kann. Der OGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und ausdrücklich festgehalten, dass ein einvernehmliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig ist. Dies gilt nach Ansicht des OGH selbst für den Fall, wenn die Parteien die Schriftform auch für das Abgehen von der Erfordernis der Schriftlichkeit vereinbart haben. Macht ein Vertragspartner daher bestimmte Zusagen bzw. beauftragt er mündlich Zusatzleistungen, kann sich dieser nicht mehr (nachträglich) auf die Schriftlichkeitserfordernisse berufen.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass vom vereinbarten Schriftlichkeitsgebot nur einvernehmlich abgegangen werden kann. Ein einseitiges Abweichen ist nicht zulässig und kann unter Umständen zum Entfall des diesbezüglichen Werklohnes führen.