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Wann muss eine vertiefte Prüfung der Preisangemessenheit im Vergabeverfahren durchgeführt werden?

Wann muss eine vertiefte Prüfung der Preisangemessenheit im Vergabeverfahren durchgeführt werden?

Nach stetiger Rechtsprechung des VwGH ist die Angemessenheit eines Angebotspreises stets in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung zu beurteilen. Der Vergleich mit Konkurrenzangeboten stellt hiebei keine zulässige Methode zur Preisangemessenheitsprüfung dar (vgl VwGH 2011/04/0011). Weicht der Angebotspreis vom geschätzten Auftragswert um mehr als 15 % ab, hat der Auftraggeber stets eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Der Auftraggeber hat sodann die Preisgestaltung der Bieter auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Da es sich hiebei jedoch nur um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Im Vergabekontrollverfahren kann die Behörde die Angemessenheit von Angebotspreisen immer nur dann (nach-) prüfen, wenn die Unterlagen im Vergabeakt eine derartige Prüfung überhaupt ermöglichen. Bei der Prüfung der Preisangemessenheit kann die Vergabekontrollbehörde stets einen Sachverständigen beiziehen.


Praxistipp:

Als Auftraggeber dürfen Sie sich bei der Nachvollziehbarkeit der Angebotspreise nicht mit inhaltsleeren Auskünften begnügen. Verlangen Sie vom Bieter nachvollziehbare Angaben zur konkreten Kalkulation. Hiezu zählen etwa Angaben zu Einstandspreisen, Aufschlägen, Lieferkosten etc. Sie sind als Auftraggeber angehalten, ihren Vergabeakt vollständig zu führen, sodass es der Vergabekontrollbehörde möglich ist, die Angemessenheit der Preise zu überprüfen.