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Sittenwidrigkeit einer Verkürzung der Verjährungsfrist

Sittenwidrigkeit einer Verkürzung der Verjährungsfrist

(OGH 23.04.2009, 8 Ob 164/08p) Der Generalunternehmerwerkvertrag enthielt eine Ausschlussbestimmung in den Allgemeinen Vertrags-bedingungen (AVB), wonach Einwendungen gegen das Schlussabrechnungsblatt nur binnen 14 Tagen ab dessen Absenden akzeptiert werden. Der OGH führte hierzu aus, dass das rasche Klarstellungsinteresse des Auftraggebers daran, in welchem Umfang er noch Forderungen ausgesetzt ist, die maßgebliche Verkürzung der Einwendungsfrist (ABGB Vertrag: 3 Jahre; ÖNORM Vertrag: 3 Monate) auf weniger als 14 Tage nicht rechtfertigt. Aus diesem Grunde hat der OGH diese Klausel als sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB eingestuft. Wir empfehlen daher sowohl Auftraggebern, wie auch Auftragnehmern Werkverträge auf derartige Klauseln hin zu untersuchen. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!