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Haftung des Baustellenkoordinators

Haftung des Baustellenkoordinators

(OGH 22.12.2005, 10 Ob 112/05a) Der Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators geht über eine bloße Koordinationstätigkeit hinaus. Er hat die Baustelle in solchen Intervallen zu besuchen, dass der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer sicher gestellt ist. Ein Besuchsintervall von 14 Tagen ist im Allgemeinen zu lang. Der Baustellenkoordinator haftet als Sachverständiger nach § 1299 ABGB für seine Leistungen. Ihn trifft daher ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab. Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so hat der Baustellenkoordinator zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese Beweislastumkehr führt oft zur Haftung, da „Recht haben“ und „sein Recht beweisen“ zwei Paar Schuhe sind. Durch die den Baustellenkoordinator treffende Sachverständigenhaftung und Beweislastumkehr in Verbindung mit der Tatsache, dass eine ständige Anwesenheit auf der Baustelle unmöglich ist, ergibt sich haftungsrechtlich eine denkbar ungünstige Situation. Es kann daher nur empfohlen werden, als Baustellenkoordinator höchstmögliche Sorgfalt walten zulassen und eine gründliche Dokumentation zu Beweiszwecken vorzunehmen. Weitere Entscheidungen und Rechtssätze zur Haftung des Baustellenkoordinators finden sich unter www.ris.bka.gv.at/jus/ (bei „Suchworte“ „Baustellenkoordinator“ eingeben). Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich wie immer gerne zur Verfügung.