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Unberechtigter Abruf einer Haftrücklassgarantie – OGH ändert seine langjährige Judikatur

Unberechtigter Abruf einer Haftrücklassgarantie – OGH ändert seine langjährige Judikatur

OGH 25.11.2016, 10 Ob 62/16i Wenn die Haftrücklassgarantie zu Unrecht abgerufen wird, steht dem Garantieauftraggeber ein Rückforderungsanspruch gegen den Begünstigten zu. Bisher vertrat der OGH die Rechtsansicht, dass dieser Rückforderungsanspruch erst nach 30 Jahren verjährt. Von dieser Judikatur ist der OGH in der oben angeführten Entscheidung ausdrücklich abgegangen und hat ausgeführt, dass dieser Anspruch bereits nach 3 Jahren nach Abruf der Haftrücklassgarantie verjährt.


Praxistipp:

Da noch nicht abgeschätzt werden kann, ob alle Senate des OGH der neuen Judikaturlinie folgen werden, sollten Sie vorsichtshalber Ihren Rückforderungsanspruch innerhalb von 3 Jahren ab Abruf der Haftrücklassgarantie geltend machen.


Seminarhinweis:

„Haftungsfallen für Ziviltechniker“ am 24.1.2017 in Innsbruck http://www.archingakademie.at/caruso/akademie/details.jsp?A_OUTPUTSIZE=5&T_OUTPUTSIZE=5&SQL_VER.VER_ID@V@=4223 „GmbH – Persönliche Haftungsrisiken“ am 26.1.2017 in Innsbruck http://www.tirol.bauakademie.at/Kursdetail.aspx?ZG1=C&ZG2=CB&BBNR=704176