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Darf der Nachbar durch bauliche Maßnahmen Grenzzäune oder andere bauliche Anlagen seines Nachbargrundstückes beeinträchtigen?

Darf der Nachbar durch bauliche Maßnahmen Grenzzäune oder andere bauliche Anlagen seines Nachbargrundstückes beeinträchtigen?

(OGH 24.10.2011, 8 Ob 100/11f) Gemäß § 364b ABGB darf der Nachbar sein Grundstück nicht so vertiefen, dass das Nachbargrundstück seine erforderliche Stütze verliert, außer er sorgt für die notwendige Befestigung. Der Unterlieger (Kläger) hatte vor Jahren sein Grundstück durch eine Korbsteinmauer vertieft, die keine negativen Auswirkungen auf das oberliegende Nachbargrundstück hatte. In weiterer Folge errichtete der Beklagte als Oberlieger eine Natursteinmauer, die durch eine Überlast die Korbmauer beschädigte. Der Unterlieger klagte den Oberlieger als Nachbar auf Schadenersatz. Der Beklagte rechtfertigte sich damit, dass seine Natursteinmauer bei unverändertem Urgelände – also ohne die früher errichtete Korbsteinmauer – die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt hätte und der Nachbar mit dieser für eine unzulässige Vertiefung gesorgt habe. Der OGH lässt dieses Argument nicht gelten. Er bezeichnet die Korbsteinmauer als ordnungsgemäßes Bauwerk, das zwar das Grundstück vertieft, durch die fachgerechte, bauliche Ausgestaltung aber dem Nachbargrundstück nicht die notwendige Stütze genommen hat. Wenn nun der Nachbar (hier der Oberlieger) Baumaßnahmen setzt, hat er lt. OGH jedenfalls dafür zu sorgen, dass weder an Grenzzäunen noch an baulichen Anlagen auf der Nachbarliegenschaft – hier die bestehende Korbsteinmauer – Schäden entstehen. Der Oberlieger haftete somit für den entstandenen Schaden an der Korbsteinmauer.


Praxistipp:

Bevor sie Aufschüttungen, Abgrabungen und baulichen Anlagen an der Grenze errichten, prüfen sie deren Auswirkungen auf bauliche Anlagen und Grenzzäune der Nachbarliegenschaft.