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Einsturz eines Daches - Verlust des Versicherungsschutzes

Einsturz eines Daches - Verlust des Versicherungsschutzes

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt? (OGH 3.6.2009, 7 Ob 33/09t) Das Dach einer Tennishalle wurde durch Schneedruck zum Einsturz gebracht. Der Eigen-tümer wollte Ersatz von seiner Sturmschadenversicherung. Diese konnte nachweisen, dass der Geschädigte Kenntnis davon hatte, dass die Dachkonstruktion für die schneereiche Lage unterdimensioniert war. Trotz dieser Kenntnis setzte er keine entsprechenden Sicherungsmaßnahmen. In diesem Vorgehen sah der OGH einen objektiv besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß und qualifizierte dieses vorgehen als grobes Verschulden des Versicherungsnehmers. Dies führte zur Leistungsfreiheit der Versicherung.


Praxistipp:

Wenn Sie als Vertragspartner Kenntnis davon erlangen, dass Bauten aufgrund geänderter Normen nicht mehr als „sicher“ gelten, handeln Sie sofort und warnen Sie die Betroffenen unter Hinweis auf die schlimmstmöglichen Folgen. Der OGH könnte das Wegschauen - vor allem bei Planern - als grobe Fahrlässigkeit einstufen.


Hinweis in eigener Sache:

Unser langjähriger Kanzleipartner Dr. Markus Seyrling LL.M. ist mit Ende des letzten Jahres aus unserer Kanzlei ausgeschieden. Diese Veränderung führt dazu, dass die Schwerpunkte unsere Kanzlei zukünftig ausschließlich im Bau- und Wirtschaftsrecht liegen werden. Für Fragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden.