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TBO – Baubewilligung für Aufstellschwimmbäder?

TBO – Baubewilligung für Aufstellschwimmbäder?

Ist ein Aufstellschwimmbecken mit einem Durchmesser von 4,5 m und einer Höhe von 1,2 m eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage? (VwGH 30.5.2006, 2004/06/0210) Im gegenständlichen Fall errichtete der Antragsteller ein frei aufgestelltes Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 4,5 m und einer Höhe von 1,2 m. Der Mutterboden wurde entfernt, das Becken auf 5 cm dicken Schaumstoffplatten aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof stellt klar, dass es sich bei einem derartigen Schwimmbad um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Bauordnung (TBO) handelt und das Aufstellen bautechnische Kenntnisse der Statik und auch der Fundamentierung erfordert. Der Fundamentierung kommt besondere Bedeutung zu, weil das Becken im gefüllten Zustand auf den Untergrund Belastungen von mehreren Tonnen ausübt. Damit werden allgemeine bautechnische Erfordernisse der mechanischen Festigkeit, der Standsicherheit und der Nutzungssicherheit gem. § 16 Abs 1 TBO wesentlich berührt. Dadurch sieht der Verwaltungsgerichtshof den Bewilligungstatbestand des § 20 Abs 1 lit e TBO (die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden) verwirklicht. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!