Loading...

Rechtsmissbräuchliche Zurückhaltung des gesamten Restwerklohnes

Rechtsmissbräuchliche Zurückhaltung des gesamten Restwerklohnes

(OGH 14.7.2005, 6 Ob 80/05s) Wo liegen die Grenzen des Zurückbehaltungsrechtes? Grundsätzlich darf der Werkbesteller den noch offenen Werklohn zurückhalten, wenn der Werkunternehmer noch Mängel zu beheben hat. Das Zurückbehaltungsrecht findet seine Grenze erst bei der Schikane, die nur dann vorliegt, wenn die Interessen des Werkbestellers und die des Werkunternehmers in einem krassen Missverhältnis stehen. Zur Klärung dieser Frage kommt es auf das Verhältnis des restlich offenen Werklohnes zum Verbesserungsaufwand an. Im gegenständlichen Fall erachtet der OGH ein Verhältnis des Verbesserungsaufwandes zum offenen Werklohn in Höhe von 4,7 % als schikanös, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass es keine fixen Prozentsätze zur Annahme der Schikane gibt. Es ist in jedem Fall einzeln zu beurteilen, wie wichtig die Behebung des Mangels für den Besteller ist. Die Kosten der Mängelbehebung können jedenfalls zurückgehalten werden. Durch diese Entscheidung gibt der OGH zwar keine fixen Prozentsätze an, macht aber klar, wie das Missverhältnis zu berechnen ist - Verbesserungsaufwand im Verhältnis vom restlich offenen Werklohn - und, dass ein exzessives Überziehen des Zurückhaltungsrechtes seine Schranken in der Schikane finden kann. Diese OGH Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/jus/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an office@gss.at senden!