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Beginn der Verjährungsfrist – trifft den Geschädigten eine Erkundigungsobliegenheit?

Beginn der Verjährungsfrist – trifft den Geschädigten eine Erkundigungsobliegenheit?

OGH 26.9.2018, 7 Ob 26/18a

Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten. Ausnahmsweise kann daher, sofern eine Verbesserung des Wissensstandes nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden.

Im gegenständlichen Fall vertrat der OGH die Ansicht, dass der Geschädigte aufgrund von Rissen bei den Fensterkonstruktionen, die sich sukzessive vergrößerten, verpflichtet gewesen wäre – nach einer gewissen Überlegungsfrist – ein Sachverständigengutachten zu beauftragen, da die Ursache solcher Mängel die Expertise eines Fachmannes erfordert und die Einholung eines Gutachtens angesichts der Kosten einer Fassadensanierung wirtschaftlich sinnvoll bzw dem Geschädigten zumutbar ist.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass der OGH dem Geschädigten für die Beauftragung eines Gutachtens in der Regel einen Zeitraum von 3 bis 4 Monaten ab Kenntnis des Schadens einräumt. Wird innerhalb dieses Zeitraumes kein Sachverständigengutachten beauftragt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen.