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Die Fälligkeit der Werklohnforderung bei Einheitspreisverträgen

Die Fälligkeit der Werklohnforderung bei Einheitspreisverträgen

Besteht eine Mitwirkungspflicht des Werkbestellers (OGH 22.11.2011, 8 Ob 114/11i)? Wird zwischen den Vertragsparteien ein Einheitspreisvertrag abgeschlossen, hängt die Höhe des Werklohns vom Aufmaß ab. Wird das Aufmaß nicht gemeinsam ermittelt, hat grundsätzlich der Werkunternehmer den Leistungsumfang nachzuweisen. Die Fälligkeit der Werklohnforderung tritt daher erst mit Übermittlung einer detaillierten und nachvollziehbaren Abrechnung seitens des Werkunternehmers ein. Im gegenständlichen Fall hat der Werkunternehmer seinen Werklohn eingeklagt. Der Werkbesteller hat die Fälligkeit des Werklohnes aufgrund fehlerhafter Abrechnungsunterlagen bestritten. Um die behaupteten Abrechnungsmängel beheben zu können, bedarf es deren genaue Feststellung. Der OGH kam in seiner Entscheidung zum Schluss, dass den Werkbesteller in einem Abrechnungsprozess eine Mitwirkungspflicht trifft. Er kann sich nicht auf die Behauptung der mangelhaften Rechnungslegung beschränken, sondern muss die seiner Ansicht nach bestehenden Fehler kurz und vollständig darlegen. Widrigenfalls ist der Werklohn fällig.


Praxistipp:

Diese Mitwirkungspflicht besteht auch bei einer außergerichtlichen Rechnungsprüfung. Legen Sie daher gegenüber Ihrem Werkunternehmer die Mangelhaftigkeit der Rechnungslegung immer deutlich dar.