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Grenzen der Warnpflicht

Grenzen der Warnpflicht

Die Warnpflicht kann ausnahmsweise entfallen, wenn sich der Besteller selbst von der Unrichtigkeit der von ihm erteilten Weisung überzeugen kann. (OGH 15.10.2009, 2 Ob 277/08m) Gemäß § 1168 a ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk in Folge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. Als „offenbar“ ist dabei anzusehen, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss. Der OGH legt diesbezüglich einen strengen Maßstab an. Die Warnpflicht darf aber nicht überspannt werden. Sie kann ausnahmsweise sogar ganz entfallen, wenn sich der Besteller selbst von der Unrichtigkeit der von ihm erteilten Weisung überzeugen kann. Der Unternehmer wird entlastet, wenn er davon ausgehen darf, dass der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt.


Praxistipp:

Haftungsursache Nr. 1 im Baubereich ist eine Verletzung der Prüf- und Warnpflicht. Da die Beweislast beim Unternehmer liegt empfehlen wir schriftliche Warnungen mit Hinweis auf die schlimmstmöglichen Folgen. Jene Fälle, in denen die Gerichte davon ausgehen, dass eine Warnung nicht erforderlich war, sind sehr dünn gesät.