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Neu! Sicherstellung bei Bauverträgen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)

Neu! Sicherstellung bei Bauverträgen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)

Seit 01.01.2007 sieht § 1170 b ABGB eine gesetzliche, vertraglich nicht abdingbare Sicherstellungspflicht des Auftraggebers vor. Bei Herstellung oder Bearbeitung eines „Bauwerks“ oder einer „Außenanlage“ zu einem Bauwerk (Errichtung, Planung, Renovierung, Installations- und Grabungsarbeiten, etc.) kann der Bauunternehmer (Auftragnehmer) nach der neuen Gesetzesbestimmung Sicherstellung vom Auftragnehmer verlangen. Das Gesetz sieht Sicherstellung mit 20 %, bei kurzfristig (innerhalb von 3 Monaten) zu erfüllenden Verträgen, mit 40 % des vereinbarten Entgeltes vor. Als Sicherungsmittel werden sich in der Praxis wohl Bankgarantien durchsetzen. Die Kosten der Sicherstellung hat der Sicherungsnehmer zu tragen. § 1170 b ABGB gilt nicht, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher ist. Die Lieferung von Baumaterialien (ohne zusätzlich Werkleistung) wird von § 1170 b ABGB nicht mit umfasst. Erfüllt der Auftraggeber das Sicherungsbegehren nicht, so kann der Auftragnehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer entsprechenden Nachfrist Vertragsaufhebung erklären. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall seinen Werklohnanspruch, muss sich aber alles anrechnen lassen, was er sich erspart hat. Aus unserer Sicht ist die neue Regelung zu begrüßen und sollte genutzt werden, um eine gewisse Absicherung des Werklohnanspruches zu erlangen. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!