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Verzögerungen durch den Auftraggeber – entfällt dadurch die vereinbarte Konventionalstrafe?

Verzögerungen durch den Auftraggeber – entfällt dadurch die vereinbarte Konventionalstrafe?

OGH 27.11.2014, 2 Ob 176/14 t Der OGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und festgehalten, dass kurzfristige Verzögerungen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, die Fertigstellungsfristen entsprechend verlängern. Eine vereinbarte Vertragsstrafe bleibt in diesen Fällen aufrecht. Wurde jedoch der Zeitplan aus Gründen, welche beim Auftraggeber liegen „über den Haufen geworfen“, dann gibt es keine verbindlichen Fertigstellungsfristen mehr. Eine allenfalls vereinbarte Pönale ist daher unwirksam.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass der OGH einen Wegfall der ursprünglichen Pönalvereinbarung erst bei einer vom Auftraggeber zu verantworteten Verzögerung von mehr als einem Monat anerkannt hat.