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Nur eingeschränkter Ersatz von fiktiven Reparaturkosten

Nur eingeschränkter Ersatz von fiktiven Reparaturkosten

Fiktive Reparaturkosten werden nur bis zur Höhe der objektiven Wertminderung ersetzt (OGH 6.7.2009, 1 Ob 109/09z). Der Geschädigte hatte in diesem Fall einen Gewährleistungsanspruch wegen einer mangelhaften Reparatur. Er ließ den Mangel nicht beheben, behielt das Werk mängelbehaftet und begehrte vom Werkunternehmer die fiktiven Reparaturkosten. Diese überstiegen jedoch die objektive Wertminderung erheblich. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH, bestätigt durch die aktuelle Entscheidung, stehen dem Werkbesteller fiktive Reparaturkosten nur in der Höhe der Wertminderung des Werkes zu, weil dieser sonst bereichert würde.


Praxistipp:

Oft werden Preisabzüge für Mängel vorgenommen und dafür die Reparatur- oder Sanierungskosten angesetzt. Die tatsächliche Wertminderung ist dazu ver-gleichsweise gering. Seien Sie sich bei diesen „Abzügen“ bewusst, dass Sie im Streitfall bei Gericht böse Überraschungen erleben können. Die oben angeführte Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!