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Verlegung einer Dienstbarkeit wegen Bauarbeiten

Verlegung einer Dienstbarkeit wegen Bauarbeiten

Wer hat die Kosten zu tragen? (OGH 10.6.2008, 1 Ob 273/07i) Der Liegenschaftseigentümer musste für die von ihm gewünschte Bauführung eine Dienstbarkeit verlegen. Die Verlegung war in seinem alleinigen Interesse, der Dienstbarkeitsberechtigte hatte davon keinen Vorteil. In der gegenständlichen Klage ging es nun darum, wer die Kosten der Verlegung zu tragen hat. Der Liegenschaftseigentümer stand auf den Standpunkt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte, der gesetzlich verpflichtet ist, die Erhaltung und Herstellung gem § 483 ABGB zu tragen, auch die Verlegungskosten zu bezahlen hat. Dieser Auffassung widersprach der OGH und führte aus, dass die Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaftseigentümers mit der normalen Erhaltung und Herstellung gem § 483 ABGB nichts zu tun hat, und deshalb die Kosten ausschließlich vom dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaftseigentümer zu tragen sind.